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Urteil Verwaltungsgericht (LU - A 92 232 A 92 233)

Zusammenfassung des Urteils A 92 232 A 92 233: Verwaltungsgericht

Der Text handelt von einem Fall, in dem eine Person namens A, die als Jurist bei der B-AG arbeitete, eine nebenberufliche Erwerbstätigkeit als Anwalt aufnahm und ihr Anstellungsverhältnis bei der B-AG um 40 % reduzierte. Die Steuerkommission führte eine Zwischenveranlagung durch, da sich das veranlagte Reineinkommen um mehr als Fr. 5000.- verändert hatte. A erhob Einspruch dagegen, aber das Verwaltungsgericht wies den Einspruch ab. Es wurde diskutiert, ob die Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung erfüllt sind, insbesondere ob sich das Reineinkommen aufgrund der nebenberuflichen Erwerbstätigkeit qualitativ erhöht hat. Letztendlich wurde entschieden, dass die Voraussetzungen für die Zwischenveranlagung nicht erfüllt waren, da es sich nicht um eine `Neuaufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit` handelte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts A 92 232 A 92 233

Kanton:LU
Fallnummer:A 92 232 A 92 233
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 92 232 A 92 233 vom 02.11.1993 (LU)
Datum:02.11.1993
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 112 Abs. 1 Ziff. 2 StG; § 15 Abs. I der Vollzugsverordnung zum StG. Zwischenveranlagung; Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Unter den Begriff der Aufnahme der Erwerbstätigkeit fällt auch die Neuaufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit, neben der die bisherige weiterbestehen bleibt. Dies ist dann der Fall, wenn die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit im gleichen Umfang weitergeführt wird. Wird sie reduziert und im Umfang der Reduktion eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, liegt kein Zwischenveranlagungsgrund vor.
Schlagwörter: Erwerbstätigkeit; Zwischenveranlagung; Reineinkommen; Erwerbstätigkeit»; «Aufnahme; Fassung; Einkommen; Aufgabe; Eintritt; Neuaufnahme; Veränderung; Reineinkommens; Erwägung; Steuerverwaltung; Erwerbsleben; Anwalt; Einsprache; Erhöhung; Drittel; Berufswechsel; Pensionierung; Erwerbseinkommen; Voraussetzungen; Vernehmlassung; Rechtsprechung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts A 92 232 A 92 233

A arbeitete als Jurist bei der B-AG. Da er bereits am 1. Dezember 1988 eine nebenberufliche Erwerbstätigkeit als Anwalt aufgenommen und das Anstellungsverhältnis bei der B-AG um 40 % reduziert hatte, nahm dies die Veranlagungsbehörde zum Anlass, eine Zwischenveranlagung durchzuführen. Die dagegen erhobene Einsprache von A mit dem Antrag, es sei von einer Zwischenveranlagung abzusehen, da die Veränderung des Reineinkommens weniger als Fr. 5000.- ausmache und die Erhöhung des Erwerbseinkommens durch die neue Tätigkeit unter einem Drittel liege, wies die Steuerkommission ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern . . .

Aus den Erwägungen:

2. - a) Gemäss § 112 Abs. 1 Ziff. 2 StG wird eine Zwischenveranlagung auf den Zeitpunkt des Eintrittes des massgebenden Tatbestandes vorgenommen, wenn sich das veranlagte Reineinkommen durch Aufnahme Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Berufswechsel Pensionierung dauernd um mehr als Fr. 5000.- verändert. Ausserdem wird eine Zwischenveranlagung durchgeführt bei Einschränkung Erweiterung der Erwerbstätigkeit, wenn sich deren Umfang sowie das Erwerbseinkommen um mindestens einen Drittel vermindern bzw. erhöhen. Unter den Begriff des Berufswechsels fallen auch der Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit und umgekehrt sowie eine grundlegende Veränderung der Funktion innerhalb des gleichen Berufes (§ 18 Abs. 1 StV).

. . .

b) . . . (Siehe Erwägung 2 a von Nr. 18)

. . .

4. - Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung erfüllt sind, namentlich ob sich das Reineinkommen wegen Aufnahme einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit im rechtserheblichen Umfang erhöht hat.

a) Die Steuerverwaltung führt in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Rechtsprechung (RE 1947/48 Nr. 9) aus, der im Steuergesetz verankerte Begriff der «Aufnahme der Erwerbstätigkeit» werde dahingehend interpretiert, dass darunter auch die Aufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit, neben der die bisherige im wesentlichen unverändert weitergeführt werde, zu verstehen sei.

Im erwähnten Entscheid hat die Rekurskommission den Begriff der Aufnahme der Erwerbstätigkeit ausgelegt, und zwar gestützt auf § 14 Abs. 3 StG in der Fassung vom 27. Mai 1946 (G XIII 249), welcher - was diesen Begriff als solchen betrifft - mit § 15 Abs. 1 StV in der hier gültigen Fassung vom 20. Mai 1983 (G 1983 106) weitgehend übereinstimmt. Wie in RE 1947/48 Nr. 9 dargelegt wird, bemass sich laut alt § 14 Abs. 3 StG das steuerbare Einkommen nach dem mutmasslichen Einkommen im Einschätzungsjahr, wenn sich das reine Einkommen eines Steuerpflichtigen u. a. durch Aufnahme Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Pensionierung, Heirat gerichtliche Trennung im Vergleich zu den Vorjahren um mehr als 20 % verändert hatte. Die Rekurskommission stellte fest, diese Ausnahmebestimmung bezwecke bei wesentlicher Veränderung der Einkommensgrundlagen eines Pflichtigen im Verlaufe der Bemessungsperiode die Steuerleistung nach Massgabe der tatsächlichen Einkommensverhältnisse und damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Steuerjahr zu bemessen, und nicht aufgrund von Verhältnissen, die nicht mehr zutreffen. Dieser ratio legis entspreche es, unter «Aufnahme der Erwerbstätigkeit» und deren «Aufgabe», welche beiden Begriffe selbstverständlich nach denselben Grundsätzen ausgelegt werden müssten, nicht bloss den erstmaligen Eintritt ins Erwerbsleben bzw. die dauernde und endgültige Einstellung jeder Erwerbstätigkeit überhaupt zu verstehen, sondern schon die Aufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit, neben der die bisherige im wesentlichen unverändert weiter ausgeübt wird, bzw. die dauernde und endgültige Aufgabe einer von mehreren Erwerbstätigkeiten. § 14 Abs. 1 StV in der Fassung vom 5. April 1971 (V XVIII 63) hat diese Rechtspraxis übernommen, indem er ausdrücklich klarstellte, dass unter der «Aufnahme der Erwerbstätigkeit» nicht nur der Eintritt ins Erwerbsleben falle, sondern - sofern sich dadurch das veranlagte Reineinkommen um mehr als Fr. 2000.- erhöht - auch die Neuaufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit, neben welcher die bisherige ungeschmälert weiter aufrechterhalten wird. Diese Bestimmung wurde in der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz in der Fassung vom 7. April 1975 (G 1975 62) neu zu § 15 Abs. 1, wobei inhaltlich - abgesehen von der vorausgesetzten Mindesterhöhung des Reineinkommens (neu Fr. 3000.-) - praktisch nichts geändert wurde. Der Begriff der «Aufnahme der Erwerbstätigkeit» wurde dahingehend konkretisiert, dass dem Eintritt ins Erwerbsleben die Neuaufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit, neben der die bisherige weiterbestehen bleibt, gleichgesetzt wurde. Diese Begriffsdefinition hat seither keine Änderung mehr erfahren. Beim neuen Wortlaut handelt es sich indessen bloss um eine redaktionelle Änderung, sozusagen um eine stilistische Vereinfachung, indem die etwas schwerfällige Formulierung «ungeschmälert weiter aufrechterhalten wird» durch die kürzere und einfachere Wendung «weiterbestehen bleibt» (Schreibweise gemäss der Änderung vom 20. Mai 1983; G 1983 106) ersetzt wurde. Inhaltlich änderte sich jedoch dadurch nichts. Auch nach der neuen Fassung setzt die Neuaufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit voraus, dass die bisherige Erwerbstätigkeit weiterbesteht. Von einem Weiterbestehen der bisherigen Tätigkeit kann aber nur gesprochen werden, wenn die frühere Arbeit mehr weniger im gleichen Umfang ausgeübt wird. Oder mit anderen Worten: Von Weiterbestand der bisherigen Tätigkeit kann nur dann die Rede sein, wenn diese «unverändert weitergeführt wird».

Mit der Kantonalen Steuerverwaltung ist festzustellen, dass § 15 Abs. 1 StV bloss die Kodifizierung der zum gesetzlichen Begriff der «Aufnahme der Erwerbstätigkeit» entwickelten Rechtsprechung darstellt.

b) Im Lichte dieser Erwägungen ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Voraussetzungen für die vorgenommene Zwischenveranlagung nicht erfüllt sind. Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit der Aufnahme der nebenberuflichen Erwerbstätigkeit seine bisherige Haupterwerbstätigkeit auf 60 % reduziert hat, um im Umfange der Reduktion als selbständiger Anwalt praktizieren zu können. Wie die Steuerverwaltung in der Vernehmlassung zutreffend bemerkt, kann somit nicht von einer «Neuaufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit» im Sinne von § 15 Abs. 1 StV gesprochen werden. Liegt nach dem Gesagten in qualitativer Hinsicht kein Zwischenveranlagungsgrund vor, so ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht nicht geprüft zu werden, ob die vorausgesetzte Erhöhung des Reineinkommens um mindestens Fr. 5000.- gegeben ist.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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